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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 74 EPÜ

Anwendbares Recht

ДействуетОфициальный текст

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.