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KSchG · Konsumentenschutzgesetz

§ 6b KSchGKosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Regeln

ДействуетОфициальный текст

Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.