EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
§ 6 EPÜ
Artikel 6
In den nicht in den Artikeln 2 bis 4 und in Artikel 5 Absatz 1 geregelten Fällen sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Artikel 6
In den nicht in den Artikeln 2 bis 4 und in Artikel 5 Absatz 1 geregelten Fällen sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig.