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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 11 ARHVPostgebühren

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.

(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von ausländischen Behörden nicht zu begehren.