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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 14 ARHVVerkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.

(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen Wunsch und bei Einholung und Erteilung einfacher Auskünfte zulässig.

(3) In Strafsachen werden Zustellungen und Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden nicht unmittelbar vorgenommen.