ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 51 ARHVTeilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland
ZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe
Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.