Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
§ 22 Europäisches Übereinkommen über die Adop
Artikel 22
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden dem Rat nicht angehörenden Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats. Er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.