Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
§ 26 Europäisches Übereinkommen über die Adop
Artikel 26
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.