§ 10 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 10
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.