§ 12 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Ha
ARTIKEL 12
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.
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Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.