Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
§ 16 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 16
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.