Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
§ 18 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 18
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates kann auch durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.