Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
§ 20 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 20
Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die in diesem Vertrag geregelte Fragen betreffen.