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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

(1) Die von den Gerichten des einen der beiden Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im anderen Staat begehrt wird, dürfen nicht der Gegenstand irgendeiner anderen Prüfung als der der in den vorstehenden Artikeln genannten Bedingungen sein. Auf keinen Fall darf eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen vorgenommen werden.

(2) Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist an Feststellungen von Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung enthalten sind und die der Begründung der Zuständigkeit des Titelgerichts dienen.