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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 19 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 19

ДействуетОфициальный текст

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder öffentlicher Urkunden regeln.

(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.