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Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

§ 10 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.