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Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

§ 20 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese auf Verlangen des ersuchenden Staates in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.