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Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

§ 23 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Artikel 23

ДействуетОфициальный текст

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften der beiden Vertragsstaaten miteinander, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.