Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
§ 26 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Artikel 26
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge oder Übereinkommen, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.