Auslieferung (Polen) · Auslieferung (Polen)
§ 23 Auslieferung (Polen)
Artikel 23
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.