§ 14 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel II Titel römisch zwei Überwachung
ARTIKEL 14
Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
Titel II Titel römisch zwei Überwachung
ARTIKEL 14
Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.