§ 17 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel III Titel römisch drei Vollstreckung von Urteilen
ARTIKEL 17
Die Vollstreckung findet nach dem Recht des ersuchten Staates statt, nachdem die Echtheit des Vollstreckungsersuchens und seine Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgestellt worden sind.