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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 24 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel IV Titel römisch vier Abtretung an den ersuchten Staat

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ARTIKEL 24

Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.