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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 5 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel I Titel römisch eins Grundsätze

ДействуетОфициальный текст

ARTIKEL 5

(1) Der Staat, der das Urteil ausgesprochen hat, kann den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, ersuchen,

a) nur die Überwachung nach Titel II durchzuführen;

b) die Überwachung und gegebenenfalls die Vollstreckung nach Titel II und III durchzuführen;

c) die gesamte Urteilsvollstreckung nach Titel IV durchzuführen.

(2) Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem Ersuchen nach Maßgabe dieses Übereinkommens stattzugeben.

(3) Hat der ersuchende Staat eines der Ersuchen nach Absatz 1 gestellt und wäre nach Auffassung des ersuchten Staates im Einzelfall die Anwendung einer der anderen in jenem Absatz vorgesehenen Möglichkeiten vorzuziehen, so kann der ersuchte Staat es ablehnen, diesem Ersuchen nachzukommen, sofern er sich bereit erklärt, einem anderen von ihm bezeichneten Ersuchen stattzugeben.