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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung, sobald sie von einem Gnadenerweis, einer Amnestie, einem Wiederaufnahmeantrag oder einer anderen Entscheidung erfahren, welche die Vollstreckbarkeit der Sanktion aufhebt. Das gilt auch für die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße, wenn der Verurteilte sie an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates gezahlt hat.

(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich von jeder Entscheidung oder jeder Verfahrenshandlung in seinem Hoheitsgebiet, durch die nach Absatz 1 das Recht zur Vollstreckung erlischt.