§ 28 Europäisches Übereinkommen über die inte
Artikel 28
Die nach Artikel 26 Absatz 3 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und ihre Vollstreckung richten sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates.
Artikel 28
Die nach Artikel 26 Absatz 3 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und ihre Vollstreckung richten sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates.