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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

§ 38 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel 38

ДействуетОфициальный текст

Die Sache wird vor den Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde gebracht, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen stattzugeben ist.