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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 14 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 2: Übertragungsverfahren

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ARTIKEL 14

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die von einem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendigen ergänzenden Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.