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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 9 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 1: Verfolgungsersuchen

ДействуетОфициальный текст

ARTIKEL 9

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates prüfen ein ihnen in Anwendung der vorstehenden Artikel zugegangenes Verfolgungsersuchen. Sie entscheiden nach ihrem Recht, inwieweit dem Ersuchen stattzugeben ist.

(2) Sieht das Recht des ersuchten Staates die Ahndung der strafbaren Handlung durch eine Verwaltungsbehörde vor, so teilt er dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich mit, sofern der ersuchte Staat nicht eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat.

(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen bekanntgeben, unter denen sein innerstaatliches Recht die Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen durch eine Verwaltungsbehörde vorsieht. Eine solche Erklärung ersetzt die in Absatz 2 vorgesehene Mitteilung.