Konkursvertrag (Frankreich) · Konkursvertrag (Frankreich)
§ 20 Konkursvertrag (Frankreich)
Artikel 20
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden.
Konkursvertrag (Frankreich) · Konkursvertrag (Frankreich)
Artikel 20
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden.