Konkursvertrag (Frankreich) · Konkursvertrag (Frankreich)
§ 22 Konkursvertrag (Frankreich)
Artikel 22
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.