Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)
§ 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 8
Die öffentlichen Urkunden und die privaten, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der Vertragsstaaten beglaubigt ist, werden in Verfahren in Zivil- und Handelssachen von den Gerichten des anderen Staates zugelassen, ohne daß es einer weiteren Beglaubigung, Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit bedarf.