§ 52a MRGPfandrechtliche Übergangsregelungen
II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.