Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso · Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
§ 1 Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso
Ist jemandem von einem Bauträger, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung von Mietrechten (Nutzungsrechten) an einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand) schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent), hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft. Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens begründet worden sind, werden hiedurch nicht berührt; § 12 IO und § 12 AO (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ) sind jedoch anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2010-07-01
Ссылается на
- Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso ст. 12