Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) · Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
§ 21 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Artikel 21
(1) Besondere Bestimmungen für Entwicklungsländer sind im Anhang enthalten.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz (1) Buchstabe b) ist der Anhang ein integrierender Bestandteil dieser Fassung der Übereinkunft.