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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz · Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

§ 5 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Ausgehend von den Zielsetzungen des vorliegenden Abkommens, werden die Vertragspartner die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organen und Organisationen beider Länder ermutigen, fördern und anleiten, so auch, falls erforderlich, den Abschluß von Abkommen und Verträgen zur Verwirklichung einer konkreten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums.