Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
§ 7 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Artikel VII Artikel römisch sieben
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.