Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei · Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei
Artikel VI Artikel römisch sechs
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.