Auslieferung (Slowenien) · Auslieferung (Slowenien)
§ 31 Auslieferung (Slowenien)
Artikel 31
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
(1) Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.
(2) Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.