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Auslieferung (Slowenien) · Auslieferung (Slowenien)

§ 8 Auslieferung (Slowenien)

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn ein gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung geführtes Strafverfahren rechtskräftig beendet worden ist.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung nur wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit steht einer Auslieferung nicht entgegen.

(3) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.