Auslieferung (Jugoslawien) · Auslieferung (Jugoslawien)
§ 4 Auslieferung (Jugoslawien)
Artikel 4
Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt:
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.