Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstei · Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
§ 9 Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstei
Artikel IX Artikel römisch neun
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden
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auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres;
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auf liechtensteinischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Regierung.
(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu umfassen.