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Anerkennung und Vollstreckung von Entsch · Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

§ 10 Anerkennung und Vollstreckung von Entsch

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede von einem Gericht des einen Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) In Österreich ist die Vollstreckung durch das zuständige Gericht zu bewilligen, das den Vollzug veranlaßt.

(3) Ein Antrag auf Vollstreckung in Schweden ist beim Svea Oberlandesgericht (Svea hovrätt) zu stellen. Nach Genehmigung durch das Oberlandesgericht ist die österreichische Entscheidung auf weiteren Antrag durch die zuständige Verwaltungsbehörde (kronofogdemyndigheten) zu vollstrecken.