UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8 UWGGeographische Angaben
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
(1) Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995 , Anhang 1C in der Fassung BGBl. Nr. 379/1995 , sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die §§ 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs angewendet wurden.
(2) Abs. 1 ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.
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- In Kraft seit 2007-12-12