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GGG · Gerichtsgebührengesetz

§ 26b GGGZahlungspflicht für die Abfragegebühr

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch römisch vier a. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;

2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;

3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.