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Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec · Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

§ 27 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat in dem einen Vertragsstaat treten im anderen Vertragsstaat für ein Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren oder den in einem solchen Verfahren abgeschlossenen Ausgleich (Vergleich) die Folgen ein, die das Recht dieses Staates im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen Straftat im eigenen Staat vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen worden ist.