Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich) · Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
§ 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Artikel 12
Außer in den in Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Fällen werden vom ersuchenden Staat auch die Kosten ersetzt, die durch die Überstellung einer verhafteten Person in Anwendung des Artikels 8 dieses Vertrages entstanden sind.