§ 23 RpflGVoraussetzungen für die Zulassung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.
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- In Kraft seit 2023-01-01