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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 26 RpflGAusbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger

ДействуетОфициальный текст

Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre.