§ 36 RpflGBestellung der Prüfungskommissäre
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger
Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.